4. Oktober 2011

Stol­per­falle Leasing: Wie sichert man den Steu­er­vor­teil?

Leasing ist heut­zu­tage weit verbreitet. Kein Wunder – Leasing bietet eine Menge Vorteile. Man muss das Wirt­schaftsgut nicht kaufen und komplett bezahlen und erhält so die eigene Liqui­dität aufrecht. Auch gegen­über der herkömm­li­chen Fremd­fi­nan­zie­rung ermög­licht das Leasing einen gerin­geren Verschul­dungs­grad und eine weiterhin voll verfüg­bare Kredit­linie bei der Haus­bank. Doch nicht zuletzt werden, beson­ders bei Selbst­stän­digen und Gewer­be­be­trieben, die Anschaf­fungen geleast anstatt gekauft, weil es steu­er­lich vorteil­haft ist. Doch ist das immer so oder können bestimmte Vertrags­ge­stal­tungen beim Leasing sogar zum Verlust dieses Vorteils führen?

Worin liegt eigent­lich der steu­er­liche Vorteil des Leasings gegen­über einem Kauf mit übli­cher Fremd­fi­nan­zie­rung über eine Bank? Entschei­dend für die Vorteil­haf­tig­keit ist die Zurech­nung des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums des Leasing­ge­gen­stands. Demje­nigen, dem das wirt­schaft­liche Eigentum zuge­rechnet wird, also entweder dem Leasing­geber oder dem Leasing­nehmer, der muss das Wirt­schaftsgut in seiner Bilanz ausweisen und die Abschrei­bungen hierfür als Betriebs­aus­gaben abziehen.

Wird das Objekt des Leasings dem Leasing­geber zuge­rechnet, so kann der Leasing­nehmer die Leasing­raten bei Anfall voll als Betriebs­aus­gabe geltend machen. Die Leasing­rate besteht in der Regel aus einem Tilgungs­an­teil, der den Wert­ver­lust ausgleicht, und einem Zins­an­teil. Der Wert­ver­lust ist in den ersten 3-4 Jahren der Nutzung eines typi­schen Leasing­ge­gen­stands wie z.B. eines Autos beson­ders hoch. Entspre­chend hoch fällt auch die Leasing­rate aus, zumal die meisten PKW-Leasing­ver­träge eine Lauf­zeit von 3-4 Jahren haben.

Wird das Wirt­schaftsgut dagegen gekauft, fallen als Betriebs­aus­gaben die Abschrei­bungen an. Diese werden aber (nach dem Wegfall der degres­siven Abschrei­bung für Wirt­schafts­gü­ter­an­schaf­fungen ab dem 1.1.2011) regel­mäßig linear berechnet, so dass der korre­spon­die­rende Betriebs­aus­ga­ben­abzug während dieser Zeit geringer ausfällt als der Tilgungs­an­teil der Leasing­rate, die den höheren Wert­ver­lust wider­spie­gelt. Den Wert­ver­lust des Objekts hat aber auch der Käufer; er kann ihn nur nicht steu­er­lich geltend machen.

Die Kredit­zinsen hingegen fallen sowohl beim Leasing in Form des Zins­an­teils als auch beim fremd­fi­nan­zierten Kauf an und können beide gene­rell steu­er­lich als Betriebs­aus­gaben abge­zogen werden.

Entschei­dend vorteil­haft ist also, die Abzugs­fä­hig­keit der höheren Leasing­rate (mit Tilgungs- und Zins­an­teil) gegen­über der gerin­geren Abschrei­bung und den Kredit­zinsen. Genau hier liegt auch die Stol­per­falle des Leasings: Wird der Leasing­ge­gen­stand dem Leasing­nehmer zuge­rechnet, so hat dieser das Objekt in seiner Bilanz auszu­weisen und erhält den gerin­geren Betriebs­aus­ga­ben­abzug in Form der Abschrei­bung, wie bei einem Ankauf auch und nicht die höhere Leasing­rate. Wem das Leasing­ob­jekt zuge­rechnet wird hängt vom Leasingtyp und dem entspre­chenden Leasing­ver­trag ab.

Das Opera­tinglea­sing. Beim Opera­tinglea­sing ist das Vertrags­ver­hältnis jeder­zeit kündbar und meist kurz­fristig. Außerdem über­nimmt oft der Leasing­geber, der bei dieser Vari­ante nicht selten der Hersteller selbst ist, die Wartung des Leasing­ob­jekts. Ihn treffen auch die Risiken des Gegen­stands. Typi­sche Wirt­schafts­güter des Opera­tinglea­sings sind Computer oder Tele­fon­an­lagen; Dinge, die nach Vertrags­ab­lauf oder Kündi­gung kurz­fristig auswech­selbar sind und weiter­ver­äu­ßert werden können. Beim Opera­tinglea­sing ist der Leasing­geber sowohl zivil­recht­li­cher als auch wirt­schaft­li­cher Eigen­tümer und weist das Objekt in seiner Bilanz aus. Der Leasing­nehmer kann folg­lich die Leasing­rate als Betriebs­aus­gabe abziehen und genießt den Steu­er­vor­teil.

Das Finan­zie­rungs­lea­sing. Beim Finan­zie­rungs­lea­sing wird das Vertrags­ver­hältnis über eine grund­sätz­lich unkünd­bare Grund­miet­zeit abge­schlossen, die meist mit 3-6 Jahren kürzer ist als die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzungs­dauer des Leasing­ob­jekts. Durch die Unkünd­bar­keit werden die Risiken des Leasing­ge­gen­stands nahezu voll­ständig auf den Leasing­nehmer über­tragen, der daher oft zu einem umfas­senden Versi­che­rungs­schutz verpflichtet wird. Decken die Leasing­raten mindes­tens die Anschaf­fungs- bzw. Herstel­lungs­kosten des Leasing­ge­bers sowie eine ange­mes­sene Verzin­sung des einge­setzten Kapi­tals und ggf. einen Gewinn­zu­schlag ab, so spricht man vom Voll­ar­mor­ti­sa­ti­ons­lea­sing. Wird nur ein Teil der Anschaf­fungs- bzw. Herstel­lungs­kosten abge­deckt, handelt es sich um ein Teil­ar­mo­ti­sa­ti­ons­lea­sing.

Ob die Zurech­nung des Leasing­ge­gen­stands beim Leasing­geber oder beim Leasing­nehmer, was steu­er­lich unvor­teil­haft wäre, erfolgt, hängt jeweils von der Kate­go­ri­sie­rung als Voll- oder Teil­ar­mo­ti­sa­ti­ons­lea­sing ab sowie der Eigen­schaft des Leasing­guts nach beweg­lich oder unbe­weg­lich. Für die enspre­chenden Kate­go­rien bestehen dann für die jewei­ligen Vertrags­be­din­gungen Rege­lungen in Steu­er­erlassen, die die Zurech­nung vorschreiben.

So ist z.B. beim Voll­ar­mor­ti­sa­ti­ons­lea­sing mit Kauf­op­tion bei beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern für die steu­er­lich vorteil­hafte Zurech­nung beim Leasing­geber entschei­dend, dass die vertrag­liche Grund­miet­zeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebs­ge­wöhn­li­chen Nutzungs­dauer liegt. Des Weiteren darf der vorge­se­hene Kauf­preis bei Ziehung der Kauf­op­tion durch den Leasing­nehmer nicht nied­riger sein als der nach der linearen Abschrei­bung ermit­telte Buch­wert bzw. der ggf. nied­ri­gere gemeine Wert des Leasing­ob­jekts im Zeit­punkt der Veräu­ße­rung. Ist eine der beiden Voraus­set­zungen nicht erfüllt, wird der Leasing­ge­gen­stand dem Leasing­nehmer zuge­rechnet und der steu­er­liche Vorteil ist verloren.

Fazit. Leasing kann durchaus steu­er­lich vorteil­haft sein, aber dieser Vorteil hängt entschei­dend von den Kondi­tionen ab. Da die Vari­anten des Leasings und deren steu­er­liche Einschät­zung äußerst vari­an­ten­reich und detail­be­haftet sind, empfiehlt es sich immer vor dem Vertrags­ab­schluss steu­er­li­chen Rat einzu­holen, damit ein anfangs sicher geglaubter Steu­er­vor­teil nicht verloren geht.